Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Baden-Württemberg bildet die Landesbauordnung und die zugehörige Verfahrensverordnung.
Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Landesbauordnung gilt entsprechend §49 der Grundsatz, dass für „… Die Errichtung und den Abbruch baulicher Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
In der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung – LBOVVO sind weitere Anforderungen für die Erstellung der bautechnischen Nachweis, der bautechnischen Prüfung und der bautechnischen Prüfbestätigung angegeben.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger, insbesondere die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen sowie die Prüfung des baulichen Brandschutzes für Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (RVP).